Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich ein Bürge gegenüber einem Gläubiger, für die Verbindlichkeit eines Hauptschuldners einzustehen. Bei einer Kreditfinanzierung ist die Bank der Gläubiger, das Unternehmen oder die Privatperson der Kreditnehmer und Hauptschuldner und die zusätzlich haftende Person oder Institution der Bürge.

Wann der Bürge tatsächlich zahlen muss, lässt sich nicht allein mit dem Wort „Bürgschaft“ beantworten. Maßgeblich sind die fällige und gesicherte Forderung, der Bürgschaftsvertrag sowie gesetzliche Einreden und Ausnahmen. Besonders wichtig ist, ob die Einrede der Vorausklage erhalten bleibt oder bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ausgeschlossen ist.

Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Finanz-, Rechts- oder Steuerberatung.

Schneller Überblick

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Bürgschaft begründet eine eigene Verpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger für die Schuld eines Dritten.
  • Kreditnehmer, Gläubiger und Bürge haben unterschiedliche Rollen; der Bürge wird durch die Bürgschaft nicht selbst zum Kreditnehmer.
  • Bei bestehender Einrede der Vorausklage kann der Bürge die Zahlung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zunächst verweigern.
  • Bei einer entsprechend vereinbarten selbstschuldnerischen Bürgschaft ist diese Einrede ausgeschlossen.
  • Umfang und Begrenzung der Haftung müssen aus Vertrag, gesicherter Forderung und anwendbarem Recht ermittelt werden.
  • Eine Bürgschaftsbank kann tragfähige Unternehmensfinanzierungen unterstützen, wenn ausreichende Sicherheiten fehlen; Kredit und Bürgschaft bleiben prüfungsabhängig.

Was ist eine Bürgschaft?

§ 765 Absatz 1 BGB beschreibt den Kern: Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für dessen Verbindlichkeit einzustehen. Die Bürgschaft ist damit ein eigener Vertrag zwischen Gläubiger und Bürge. Sie sichert eine Schuld, die zwischen Gläubiger und Hauptschuldner besteht.

Nach § 765 Absatz 2 BGB kann eine Bürgschaft auch für eine künftige oder bedingte Verbindlichkeit übernommen werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Bürgschaft automatisch alle späteren Schulden erfasst. Welche Forderung gesichert sein soll, muss anhand der Erklärung und der weiteren rechtlichen Vorgaben bestimmt werden.

Bei einer Unternehmensfinanzierung kann eine Bank eine Bürgschaft als zusätzliche Sicherheit berücksichtigen. Die IHK Rhein-Neckar führt Bürgschaften neben vermögensbezogenen Sicherheiten wie Grundschulden, Forderungsabtretungen und Sicherungsübereignungen auf. Ob eine Bank eine Bürgschaft verlangt oder akzeptiert, bleibt Teil ihrer konkreten Kreditentscheidung.

Welche Personen sind beteiligt?

  • Gläubiger: Er hat die zu sichernde Forderung. Bei einem Bankkredit ist dies regelmäßig das finanzierende Kreditinstitut.
  • Hauptschuldner: Er schuldet die Leistung aus dem Grundverhältnis. Bei einem Unternehmenskredit ist dies der Kreditnehmer.
  • Bürge: Er übernimmt gegenüber dem Gläubiger die zusätzliche Verpflichtung, für die gesicherte Schuld einzustehen.

Kreditvertrag und Bürgschaftsvertrag sind zu unterscheiden. Der Kreditnehmer schuldet Zins und Tilgung aus dem Kreditvertrag. Der Bürge haftet aufgrund seiner eigenen Erklärung gegenüber dem Gläubiger. Welche Forderungen diese Erklärung erfasst, ist eine zentrale Frage vor der Unterzeichnung.

Wie funktioniert eine Bürgschaft?

Zunächst entsteht die Hauptverbindlichkeit, beispielsweise durch einen Kreditvertrag zwischen Unternehmen und Bank. Zusätzlich erklärt der Bürge gegenüber der Bank, für die bezeichnete Verbindlichkeit einzustehen. Die Bank erhält dadurch neben dem Anspruch gegen den Kreditnehmer eine weitere rechtliche Absicherung.

Zahlt der Hauptschuldner eine fällige und von der Bürgschaft erfasste Forderung nicht, kann der Gläubiger prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Bürgen erfüllt sind. Ob er zuvor erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstrecken muss, hängt insbesondere von der Einrede der Vorausklage und möglichen Ausschlussgründen ab.

Eine Bürgschaft ist deshalb mehr als eine unverbindliche Unterstützungserklärung. Sie kann zu einer eigenen Zahlungspflicht des Bürgen führen. Vertrauen zum Kreditnehmer ersetzt keine Prüfung von Haftungsumfang, Laufzeit und Auslösungsbedingungen.

Wann muss der Bürge zahlen?

Eine pauschale Antwort wie „sofort bei der ersten ausgefallenen Rate“ wäre zu weitgehend. Ebenso falsch wäre die Annahme, der Gläubiger müsse bei jeder Bürgschaft zunächst sämtliche Möglichkeiten gegen den Hauptschuldner ausschöpfen.

Für die Prüfung sind mindestens folgende Punkte zu unterscheiden:

  1. Besteht eine fällige Forderung gegen den Hauptschuldner?
  2. Wird genau diese Forderung von der Bürgschaft erfasst?
  3. Sind die vertraglichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllt?
  4. Kann der Bürge eine gesetzliche Einrede geltend machen?
  5. Ist diese Einrede wirksam ausgeschlossen oder greift ein gesetzlicher Ausschlussgrund?

Ob diese Voraussetzungen in einem konkreten Fall vorliegen, ist eine rechtliche Einzelfallfrage.

Was bedeutet Einrede der Vorausklage?

Nach § 771 BGB kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gläubiger nicht erfolglos versucht hat, gegen den Hauptschuldner zu vollstrecken. Dieses Leistungsverweigerungsrecht heißt Einrede der Vorausklage.

Die Einrede wirkt nicht automatisch in jeder denkbaren Vertragslage. Sie muss im konkreten Fall bestehen und vom Bürgen geltend gemacht werden können. Außerdem nennt § 773 BGB mehrere Situationen, in denen sie ausgeschlossen ist. Deshalb darf aus § 771 BGB nicht verkürzt abgeleitet werden, die Bank müsse immer zuerst den Kreditnehmer verklagen.

Was ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft?

§ 773 Absatz 1 Nummer 1 BGB schließt die Einrede der Vorausklage aus, wenn der Bürge auf sie verzichtet – insbesondere, wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat. Bei einer entsprechend vereinbarten selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Bürge den Gläubiger daher nicht mit dieser Einrede zunächst auf eine erfolglose Vollstreckung gegen den Hauptschuldner verweisen.

„Selbstschuldnerisch“ bedeutet trotzdem nicht, dass der Bürge ohne fällige, erfasste Forderung oder unabhängig vom Vertrag zahlen muss. Der Gläubiger muss seinen Anspruch gegen den Bürgen weiterhin auf die Bürgschaft und die gesicherte Verbindlichkeit stützen können.

§ 773 BGB enthält weitere gesetzliche Ausschlussgründe. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträglich wesentlich erschwerte Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Erwartung, dass eine Vollstreckung nicht zur Befriedigung führen würde. Die Norm enthält dazu weitere Einschränkungen; dieser Überblick ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Welche Arten von Bürgschaften gibt es?

Nicht jede in der Praxis verwendete Bezeichnung ist eine eigenständige gesetzliche Kategorie. Für die Risikoeinschätzung sind vor allem die vereinbarten Rechtsfolgen entscheidend.

Bürgschaft mit Einrede der Vorausklage

Bleibt die Einrede nach § 771 BGB verfügbar und greift kein Ausschluss nach § 773 BGB, kann der Bürge die Zahlung zunächst unter den gesetzlichen Voraussetzungen verweigern. Diese Ausgestaltung wird umgangssprachlich teilweise als „einfache Bürgschaft“ bezeichnet. Maßgeblich ist nicht die Überschrift, sondern die tatsächliche Vereinbarung und Rechtslage.

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Hier verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage. Dadurch verschiebt sich das Zugriffsrisiko zulasten des Bürgen, weil der Gläubiger nicht erst wegen dieser Einrede erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstrecken muss.

Vertraglich begrenzte Bürgschaft

Ein Vertrag kann die Bürgschaft auf eine bezeichnete Forderung, einen bestimmten Teil oder einen Höchstbetrag beziehen. Ob eine Begrenzung auch Zinsen, Kosten oder spätere Veränderungen erfasst, lässt sich nicht allein aus der Bezeichnung ableiten. Dafür müssen Wortlaut und anwendbare gesetzliche Regeln geprüft werden.

Ausfallbürgschaft einer Bürgschaftsbank

Bürgschaftsbanken übernehmen gegenüber der finanzierenden Bank Ausfallbürgschaften für geeignete Vorhaben. Voraussetzungen, Risikoaufteilung, Kosten und Verfahren richten sich nach der zuständigen Bürgschaftsbank und dem jeweiligen Programm. Eine öffentliche Ausfallbürgschaft ist daher nicht mit jeder privaten Bürgschaft gleichzusetzen.

Welche Form muss eine Bürgschaft haben?

Für den zivilrechtlichen Grundfall bestimmt § 766 BGB, dass die Bürgschaftserklärung schriftlich erteilt werden muss. Die elektronische Form ist nach dieser Vorschrift ausgeschlossen. Erfüllt der Bürge die Hauptverbindlichkeit, kann der Formmangel nach dem Wortlaut der Norm geheilt werden.

Aus dieser Grundregel darf nicht ohne Prüfung geschlossen werden, dass es keinerlei gesetzliche Ausnahmen gibt. Die freigegebene Quellenliste enthält derzeit keine handelsrechtliche Ausnahmevorschrift. Der Artikel trifft deshalb keine abschließende Aussage zur Form einer Bürgschaft, die im Rahmen eines Handelsgewerbes übernommen wird.

Unabhängig von einer gesetzlichen Ausnahme ist eine klare Dokumentation praktisch wichtig: Beteiligte, gesicherte Forderung, Haftungsgrenze, Laufzeit, Einreden und Beendigung sollten eindeutig festgehalten werden. Ob eine konkrete Erklärung wirksam ist, kann nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden.

Wie weit reicht die Haftung des Bürgen?

Der Haftungsumfang ist nicht bei jeder Bürgschaft gleich. Ausgangspunkt sind die gesicherte Hauptverbindlichkeit, der Wortlaut der Bürgschaftserklärung und die anwendbaren gesetzlichen Regeln. § 765 Absatz 2 BGB zeigt, dass auch künftige oder bedingte Verbindlichkeiten Gegenstand einer Bürgschaft sein können. Dafür muss jedoch geklärt werden, welche Verpflichtung tatsächlich erfasst ist.

Vor der Unterzeichnung sollte deshalb feststehen:

  • welche konkrete Schuld gesichert wird,
  • ob ein Höchstbetrag oder eine andere Begrenzung vereinbart ist,
  • ob Zinsen und zusätzliche Kosten innerhalb oder außerhalb einer Grenze liegen sollen,
  • ob spätere Änderungen oder weitere Verbindlichkeiten erfasst sein sollen,
  • wie lange die Bürgschaft gilt und unter welchen Voraussetzungen sie endet.

Die freigegebenen Quellen enthalten § 767 BGB zum gesetzlichen Umfang der Bürgschaftsschuld nicht. Detailaussagen zur Einbeziehung späterer Änderungen, Verzugsfolgen und Rechtsverfolgungskosten bleiben deshalb einer ergänzenden Rechtsprüfung vorbehalten.

Öffentliche Bürgschaften und Bürgschaftsbanken

Nach Angaben des Verbands Deutscher Bürgschaftsbanken gibt es vergleichbare Bürgschaftsbanken in jedem Bundesland. Sie unterstützen Existenzgründer, freie Berufe und bestehende Unternehmen, wenn ein betriebswirtschaftlich tragfähiges Vorhaben wegen fehlender Sicherheiten keinen ausreichenden Kredit erhalten würde.

Der Antrag läuft nach der FAQ des Verbands in der Regel über ein Kreditinstitut. Für besondere Programme kann ein anderer Antragsweg vorgesehen sein. Zuständigkeit, Voraussetzungen und Verfahren hängen von Bundesland, Programm und Finanzierungsvorhaben ab.

Bürgschaftsbanken verlangen nach der Verbandsdarstellung für eine Ausfallbürgschaft eine einmalige Bearbeitungsgebühr und eine laufende Bürgschaftsprovision. Der Artikel nennt bewusst keine Beträge oder Prozentsätze, weil die genauen Konditionen bei der jeweils zuständigen Bürgschaftsbank zu prüfen sind.

Eine Bürgschaft ersetzt die Kreditprüfung nicht. Bürgschaftsbank und finanzierende Bank müssen dem Vorhaben nach ihren jeweiligen Vorgaben zustimmen. Aus einem grundsätzlich geeigneten Finanzierungszweck folgt weder ein Anspruch auf die Bürgschaft noch auf den Kredit.

Vereinfachtes Praxisbeispiel

Ein fiktiver Handwerksbetrieb möchte eine Maschine mit einem Investitionskredit finanzieren. Die Bank hält das Vorhaben grundsätzlich für nachvollziehbar, bewertet die vorhandenen Sicherheiten aber als nicht ausreichend. Als zusätzliche Absicherung werden zwei Möglichkeiten geprüft: eine Bürgschaft eines Gesellschafters oder eine Ausfallbürgschaft der regional zuständigen Bürgschaftsbank.

Der Gesellschafter entscheidet sich im Beispiel für eine Bürgschaft. Später kann der Betrieb eine fällige Kreditrate nicht bezahlen. Ob und wann die Bank den Gesellschafter in Anspruch nehmen kann, hängt nun unter anderem davon ab, welche Forderung gesichert ist, ob die Einrede der Vorausklage besteht und welche weiteren Voraussetzungen der Vertrag enthält.

Das Beispiel ist vereinfacht und frei erfunden. Es enthält weder eine übliche Kredithöhe noch eine Garantiequote und erlaubt keine verbindliche Aussage zur Haftung in einem realen Fall.

Vorteile aus Sicht des Kreditnehmers

  • Zusätzliche Absicherung: Eine Bürgschaft kann die Sicherheitenposition der Bank ergänzen.
  • Möglicher Finanzierungszugang: Ein grundsätzlich tragfähiges Vorhaben kann trotz fehlender eigener Sicherheiten finanzierbar werden.
  • Vertragliche Begrenzung: Eine klar vereinbarte Haftungsgrenze kann das übernommene Risiko des Bürgen nachvollziehbarer abgrenzen; ihre genaue Reichweite muss geprüft werden.
  • Öffentliche Unterstützung: Eine Bürgschaftsbank kann bei geeigneten Vorhaben einen Teil des Ausfallrisikos gegenüber der finanzierenden Bank übernehmen.

Keiner dieser Punkte garantiert die Genehmigung eines Kredits. Ein Vorteil für Kreditnehmer und Bank bedeutet außerdem nicht, dass die Bürgschaft für den Bürgen wirtschaftlich unbedenklich ist.

Risiken für den Bürgen

  • Haftung mit dem eigenen Vermögen: Wird der Bürge wirksam in Anspruch genommen, kann die Zahlung seine private oder betriebliche Liquidität erheblich belasten.
  • Schwer planbare Entwicklung: Bei der Unterschrift lässt sich nicht sicher vorhersagen, wie sich das Unternehmen und seine Zahlungsfähigkeit über die Kreditlaufzeit entwickeln.
  • Unklarer Umfang: Offene Formulierungen zu Hauptforderung, Zinsen, Kosten, Laufzeit oder künftigen Verbindlichkeiten erschweren die Einschätzung des Höchstrisikos.
  • Früherer Zugriff: Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft steht die Einrede der Vorausklage nicht zur Verfügung.
  • Eigene Finanzierungsfähigkeit: Eine mögliche spätere Zahlung sollte in der persönlichen Finanzplanung berücksichtigt und bei eigenen Finanzierungsvorhaben offengelegt werden, soweit danach gefragt wird.
  • Belastung persönlicher Beziehungen: Bei Bürgschaften in Familie, Freundeskreis oder Gesellschafterkreis kann ein Zahlungsausfall zusätzlich zu finanziellen Spannungen führen.

Vor einer Bürgschaft mit erheblichem finanziellen Umfang kann eine unabhängige rechtliche Beratung sinnvoll sein. Zusätzlich sollte der Bürge prüfen, ob er die maximal denkbare Belastung aus verfügbaren Mitteln tragen könnte, ohne die eigene Zahlungsfähigkeit zu gefährden.

Unterschied zu anderen Kreditsicherheiten

Die Bürgschaft ist eine persönliche Sicherheit: Eine weitere Person oder Institution übernimmt eine Haftungsverpflichtung. Bei anderen Kreditsicherheiten steht dagegen ein Vermögenswert oder ein Recht im Mittelpunkt.

  • Eine Grundschuld belastet ein Grundstück oder eine Immobilie.
  • Ein Pfandrecht knüpft an einen bestimmten Gegenstand oder ein Recht an.
  • Bei einer Sicherungsabtretung werden Forderungen zur Sicherheit übertragen.
  • Bei einer Sicherungsübereignung dient das Eigentum an beweglichen Gegenständen als Sicherheit, während diese häufig betrieblich weiter genutzt werden.

Die IHK Rhein-Neckar nennt diese Instrumente als mögliche bankübliche Sicherheiten. Welche davon akzeptiert wird und welche Folgen eine Verwertung hat, hängt vom konkreten Finanzierungs- und Sicherungsvertrag ab.

Fragen vor der Unterzeichnung

Ein potenzieller Bürge sollte sich den Vertrag vollständig erläutern lassen und insbesondere folgende Fragen klären:

  • Welche genau bezeichnete Schuld wird gesichert?
  • Ist die Haftung auf einen Höchstbetrag oder einen Teil der Forderung begrenzt?
  • Liegen Zinsen und zusätzliche Kosten innerhalb dieser Grenze?
  • Gilt die Bürgschaft nur für den aktuellen Kredit oder auch für künftige beziehungsweise bedingte Verbindlichkeiten?
  • Ist die Bürgschaft zeitlich begrenzt?
  • Bleibt die Einrede der Vorausklage bestehen oder wird auf sie verzichtet?
  • Unter welchen Voraussetzungen darf der Gläubiger Zahlung verlangen?
  • Können Kredit und gesicherte Forderung später geändert oder erweitert werden?
  • Wann und wie endet die Bürgschaft, und wie wird die Freigabe dokumentiert?
  • Welche Informationen erhält der Bürge bei Zahlungsproblemen des Hauptschuldners?
  • Welche Auswirkungen hätte eine Inanspruchnahme auf die eigene Liquidität und weitere Finanzierungen?

Häufige Fragen

Ist der Bürge auch Kreditnehmer?

Nein. Der Kreditnehmer schuldet die Leistungen aus dem Kreditvertrag. Der Bürge übernimmt mit dem Bürgschaftsvertrag eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger für die gesicherte Schuld. Eine andere Form der Mithaftung kann rechtlich anders zu beurteilen sein.

Muss die Bank immer zuerst gegen den Kreditnehmer vorgehen?

Nein. Bei bestehender Einrede der Vorausklage kann der Bürge die Zahlung nach § 771 BGB zunächst verweigern, bis eine Vollstreckung gegen den Hauptschuldner erfolglos versucht wurde. Die Einrede kann jedoch nach § 773 BGB ausgeschlossen sein, insbesondere bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft.

Kann die Haftung begrenzt werden?

Der Vertrag kann eine betragsmäßige oder gegenständliche Begrenzung vorsehen. Entscheidend ist der genaue Wortlaut, insbesondere zum Verhältnis von Höchstbetrag, Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Dieser Artikel kann die Wirksamkeit einer konkreten Klausel nicht beurteilen.

Ist eine elektronische Bürgschaftserklärung ausreichend?

§ 766 BGB schließt für die dort geregelte Schriftform die elektronische Form aus. Ob im konkreten Fall eine gesetzliche Ausnahme greift, muss gesondert geprüft werden. Besonders im kaufmännischen Bereich ist ohne die noch ausstehende Prüfung der handelsrechtlichen Regeln keine pauschale Aussage möglich.

Garantiert eine Bürgschaftsbank den Kredit?

Nein. Eine Bürgschaftsbank kann ein tragfähiges Vorhaben bei fehlenden Sicherheiten unterstützen. Das ersetzt weder ihre eigene Prüfung noch die Kreditentscheidung der finanzierenden Bank. Bedingungen und Verfahren unterscheiden sich nach Bundesland und Programm.