Ein Pfandrecht gibt einem Gläubiger ein Sicherungsrecht an einer beweglichen Sache oder an einem dafür geeigneten Recht. Sind die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen einer Verwertung erfüllt, darf der Gläubiger aus dem Pfand Befriedigung für die gesicherte Forderung suchen. Er wird durch die Verpfändung jedoch nicht automatisch Eigentümer.
Bei einer beweglichen Sache erfordert das vertragliche Pfandrecht nach der Grundregel des § 1205 BGB eine Einigung über das Pfandrecht und die Übergabe der Sache. Für Rechte, Guthaben oder Wertpapiere können andere Bestellungs- und Kontrollschritte gelten. Die konkrete Bestellung, Bewertung und Verwertung eines Pfandrechts richtet sich nach dem verpfändeten Gegenstand oder Recht, dem Vertrag und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Finanz-, Rechts- oder Steuerberatung.
Schneller Überblick
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Pfandrecht sichert eine bestimmte Forderung mit einer beweglichen Sache oder einem dafür geeigneten Recht.
- Bei beweglichen Sachen verlangt die gesetzliche Grundregel eine Einigung und die Übergabe an den Gläubiger; besitzt er die Sache bereits, kann die Einigung genügen.
- Der Eigentümer bleibt grundsätzlich Eigentümer, während der Pfandgläubiger ein begrenztes Sicherungsrecht erhält.
- Auch künftige oder bedingte Forderungen können nach § 1204 BGB durch ein Pfandrecht gesichert werden.
- Rechte können ebenfalls Gegenstand eines Pfandrechts sein; die konkrete Bestellung hängt von den dafür geltenden Vorschriften ab.
- Feste historische Beleihungsprozentsätze sind kein allgemeiner Maßstab für heutige Bankentscheidungen.
Was ist ein Pfandrecht?
§ 1204 BGB beschreibt das Pfandrecht an beweglichen Sachen als Belastung einer Sache zur Sicherung einer Forderung. Der Gläubiger erhält dadurch das Recht, Befriedigung aus der Sache zu suchen. Die Forderung und das Pfand sind also zwei verschiedene Gegenstände:
- Die gesicherte Forderung ist beispielsweise der Anspruch einer Bank auf Rückzahlung eines Darlehens.
- Das Pfand ist die Sache oder das Recht, auf das der Gläubiger bei Vorliegen der Verwertungsvoraussetzungen zurückgreifen kann.
Das Pfandrecht ist kein sofortiger Verkauf und keine Eigentumsübertragung. Es begründet ein begrenztes Sicherungsrecht. Wie dieses Recht bestellt und später ausgeübt werden kann, hängt von der Art des Pfands und den anwendbaren Vorschriften ab.
Welche Personen sind beteiligt?
Bei einer Verpfändung können mehrere Rollen zusammenfallen, müssen es aber nicht:
- Der Schuldner schuldet die gesicherte Leistung, etwa die Rückzahlung eines Kredits.
- Der Gläubiger hat die gesicherte Forderung. Bei einer Bankfinanzierung ist das regelmäßig die kreditgebende Bank.
- Der Verpfänder stellt die Sicherheit bereit und wirkt an der Bestellung des Pfandrechts mit.
- Der Pfandgläubiger erhält das Pfandrecht. Das ist häufig derselbe Beteiligte wie der Gläubiger der gesicherten Forderung.
- Der Eigentümer gehört die verpfändete Sache. Bei einem Recht ist entsprechend zu prüfen, wem dieses Recht zusteht.
Schuldner und Verpfänder können dieselbe Person sein. Aus den gesetzlichen Grundregeln folgt aber nicht, dass sie stets identisch sein müssen: Auch der Eigentümer einer Sache kann eine Forderung sichern, die sich gegen eine andere Person richtet. Welche Verpflichtungen und Risiken ein solcher Drittsicherungsgeber übernimmt, muss anhand der konkreten Vereinbarung geprüft werden.
Welche Forderungen können gesichert werden?
Ein Pfandrecht benötigt eine gesicherte Forderung. Im Finanzierungskontext kann das beispielsweise die vereinbarte Rückzahlung eines Darlehens sein. Welche Forderung gesichert ist, muss aus der Sicherungsvereinbarung und dem anwendbaren Recht ermittelt werden.
Nach § 1204 Absatz 2 BGB kann ein Pfandrecht auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Pfandrecht automatisch sämtliche bestehenden und späteren Verpflichtungen zwischen den Beteiligten erfasst. Dafür ist die konkrete Beschreibung des Sicherungsumfangs maßgeblich.
Welche Sachen können verpfändet werden?
§ 1204 BGB betrifft bewegliche Sachen. Die IHK Magdeburg nennt im Finanzierungskontext unter anderem Schmuck, Gemälde und Maschinen als mögliche Beispiele. Ob ein bestimmter Gegenstand rechtlich verpfändbar ist und von einer Bank praktisch akzeptiert wird, sind zwei verschiedene Fragen.
Für die praktische Prüfung können insbesondere folgende Punkte bedeutsam sein:
- Wem gehört der Gegenstand?
- Lässt er sich eindeutig bestimmen und übergeben?
- Wie wird sein Wert ermittelt?
- Wie stark kann sich sein Wert verändern?
- Lässt er sich im Bedarfsfall veräußern?
- Muss er besonders gelagert oder verwahrt werden?
- Welche Kosten und Risiken entstehen bei Verwahrung und Verwertung?
Die IHK weist darauf hin, dass schwer veräußerbare oder besonders zu lagernde Gegenstände als Kreditsicherheit unattraktiv sein können. Daraus lässt sich keine allgemeine Annahmepflicht einer Bank und keine feste Rangfolge geeigneter Pfänder ableiten.
Kann auch ein Recht verpfändet werden?
Ja. § 1273 BGB bestimmt ausdrücklich, dass auch ein Recht Gegenstand eines Pfandrechts sein kann. Auf ein solches Pfandrecht werden die Vorschriften über bewegliche Sachen grundsätzlich entsprechend angewendet, soweit die besonderen Vorschriften für Rechte nichts anderes regeln.
Die IHK nennt Sparguthaben und Wertpapiere als mögliche Kreditsicherheiten. Ob ein konkretes Guthaben, Wertpapier oder anderes Recht verpfändet werden kann, hängt jedoch von seiner rechtlichen Ausgestaltung und den einschlägigen Sondervorschriften ab. § 1273 BGB allein liefert deshalb keine abschließende Prüfung für jedes einzelne Recht.
Wie wird ein Pfandrecht bestellt?
Die Bestellung ist von der bloßen Vereinbarung eines Kredits zu unterscheiden. Ein Darlehensvertrag allein verschafft der Bank noch kein Pfandrecht an einem Vermögenswert.
Bewegliche Sachen
Nach § 1205 Absatz 1 BGB sind für die gesetzliche Grundform zwei Elemente erforderlich:
- Eigentümer und Gläubiger sind sich einig, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll.
- Der Eigentümer übergibt die Sache an den Gläubiger.
Besitzt der Gläubiger die Sache bereits, genügt nach derselben Vorschrift die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts. § 1205 Absatz 2 BGB regelt außerdem einen besonderen Fall, in dem eine Sache bei einem Dritten steht: Unter den dort genannten Voraussetzungen kann die Übergabe durch Übertragung des mittelbaren Besitzes und eine Anzeige an den Besitzer ersetzt werden.
Diese Regeln betreffen die gesetzliche Bestellung an beweglichen Sachen. Sie dürfen nicht unverändert auf jedes Recht, Konto, Depot oder jede besondere Verwahrungsform übertragen werden.
Rechte
§ 1273 BGB bestätigt, dass Rechte verpfändet werden können, verweist aber zugleich auf besondere Vorschriften. Welche Einigung, Erklärung, Anzeige oder sonstige Mitwirkung für ein bestimmtes Recht erforderlich ist, muss deshalb gesondert geprüft werden. Dieser Artikel gibt keine Transaktionsanleitung für die Bestellung eines konkreten Rechtepfandrechts.
Warum ist die Übergabe oder Kontrolle wichtig?
Bei einer beweglichen Sache macht die Übergabe nach § 1205 BGB das Sicherungsrecht nach außen erkennbar und entzieht dem Eigentümer grundsätzlich den unmittelbaren Besitz. Der Pfandgläubiger oder – bei einer rechtlich passenden Gestaltung – ein anderer Besitzer hält die Sache. Die Sache muss daher nicht in jedem Fall körperlich in den Geschäftsräumen einer Bank lagern.
Für den Betrieb kann der Besitzwechsel praktisch erheblich sein: Eine übergebene Maschine steht dem Unternehmen möglicherweise nicht mehr zur laufenden Nutzung zur Verfügung. Ob und wie ein Vermögenswert trotz Verpfändung genutzt werden kann, hängt von seiner Art und der rechtlichen Gestaltung ab.
Bei Rechten, Kontoguthaben oder Wertpapieren ist eine körperliche Übergabe häufig kein passendes Bild. Dort können rechtlich anerkannte Erklärungen, Anzeigen, Buchungen oder Kontrollpositionen eine Rolle spielen. Welche Schritte erforderlich sind, lässt sich nicht allgemein aus den Regeln für körperliche Sachen ableiten.
Wem gehört das Pfand weiterhin?
Der Eigentümer bleibt grundsätzlich Eigentümer der beweglichen Sache. Bei der klassischen Übergabe erhält der Pfandgläubiger Besitz und ein begrenztes Sicherungsrecht, aber nicht allein durch die Verpfändung das Eigentum.
Eigentum und Besitz sind daher klar zu trennen:
- Eigentum bezeichnet die rechtliche Zuordnung der Sache.
- Besitz beschreibt die tatsächliche Herrschaft über die Sache.
- Pfandrecht bezeichnet das Sicherungsrecht des Gläubigers an der Sache oder dem Recht.
Der Pfandgläubiger darf das Pfand nicht allein wegen seines Besitzes wie einen eigenen Vermögenswert verwenden. Ebenso kann der Eigentümer während der Verpfändung nicht ohne Weiteres so über das Pfand verfügen, als bestünde das Sicherungsrecht nicht. Die konkreten Pflichten und Verfügungsbeschränkungen richten sich nach Gesetz und Vertrag.
Wie funktioniert eine Depotverpfändung?
Wertpapiere werden heute häufig über ein Depot verwahrt. Die IHK Magdeburg nennt Wertpapiere als mögliche Sicherheit, beschreibt aber kein allgemeingültiges Verfahren für eine Depotverpfändung.
Allgemein müssen die Beteiligten festlegen, welche depotbezogenen Vermögenswerte welche Forderung sichern sollen. Die wirksame Bestellung und die erforderliche Kontrollposition können davon abhängen, welche Wertpapiere oder Rechte betroffen sind, wo das Depot geführt wird und welche Stellen beteiligt sind. Vertragsbedingungen eines einzelnen Instituts wären nur für dessen konkrete Gestaltung aussagekräftig.
Wie bewertet eine Bank ein Pfand?
Der Wert, den ein Eigentümer seinem Vermögenswert beimisst, ist nicht automatisch der Wert, den ein Kreditgeber als Sicherheit ansetzt. Kaufpreis, Nennwert, aktueller Marktwert, Buchwert und bankinterner Sicherheitenwert können voneinander abweichen.
Nach der IHK Magdeburg bewerten Banken Sicherheiten unterschiedlich und berücksichtigen Puffer für Wertschwankungen und Verwertungsrisiken. Für die Einordnung können etwa folgende Merkmale eine Rolle spielen:
- aktueller Wert und mögliche Wertschwankungen,
- Veräußerbarkeit und erwartbarer Verwertungserlös,
- Kosten einer besonderen Lagerung,
- Aufwand und Risiken einer späteren Verwertung,
- Art und Umfang der Finanzierung sowie Bonität des Kreditnehmers.
Aus historischen Prozenttabellen lässt sich deshalb kein allgemein gültiger Beleihungswert ableiten. Auch aktuelle Werte eines einzelnen Instituts wären lediglich instituts-, produkt- und zeitbezogene Bedingungen, keine gesetzliche Beleihungsgrenze.
Vereinfachtes Praxisbeispiel
Das folgende Beispiel ist hypothetisch und enthält weder reale Bankbedingungen noch einen marktüblichen Bewertungsprozentsatz.
Eine fiktive Handelsgesellschaft beantragt einen Betriebskredit und besitzt Wertpapiere in einem Depot. Die Bank prüft, ob die betreffenden Vermögenswerte rechtlich als Pfand bestellt werden können und ob sie nach ihrer eigenen Risikopolitik als Sicherheit geeignet sind. Sie setzt den Sicherheitenwert nicht automatisch mit dem aktuellen Depotwert gleich, weil Kurse schwanken und bei einer späteren Verwertung Kosten oder Verluste entstehen können.
Im Vertrag müssten insbesondere die gesicherte Forderung, die erfassten Depotwerte, die erforderlichen Kontrollschritte und die Folgen von Wertänderungen beschrieben werden. Erfüllt die Gesellschaft ihre gesicherten Zahlungspflichten vollständig, ist zu prüfen, welche gesetzlichen und administrativen Schritte für die Freigabe erforderlich sind. Werden die Pflichten nicht erfüllt, kommt eine Verwertung nur unter den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen in Betracht.
Das Beispiel zeigt keine Standardlösung: Andere Institute, Depots oder Wertpapierarten können andere rechtliche und wirtschaftliche Prüfungen erfordern.
Vorteile eines Pfandrechts
Ein Pfandrecht kann im Einzelfall folgende Funktionen erfüllen:
- Ein vorhandener Vermögenswert oder ein geeignetes Recht kann eine Finanzierung absichern.
- Der Verpfänder bleibt grundsätzlich Eigentümer und überträgt nicht schon bei Bestellung das Eigentum auf den Gläubiger.
- Bei marktgängigen Vermögenswerten kann eine Bewertung praktisch leichter sein als bei schwer veräußerbaren Einzelstücken; die Entscheidung bleibt dennoch bank- und fallbezogen.
- Ein Eigentümer kann grundsätzlich auch eine fremde Forderung besichern, wenn die rechtlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese möglichen Vorteile garantieren weder eine Kreditzusage noch günstigere Konditionen. Die Bank kann einen Vermögenswert ablehnen oder einen niedrigeren Sicherheitenwert ansetzen, als der Eigentümer erwartet.
Nachteile und Risiken
Ein Pfandrecht kann die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Verpfänders einschränken:
- Eine übergebene Sache steht möglicherweise nicht mehr für den Geschäftsbetrieb zur Verfügung.
- Der Eigentümer kann über das Pfand nicht ohne Rücksicht auf das Sicherungsrecht verfügen.
- Wertpapiere und andere marktpreisabhängige Vermögenswerte können an Wert verlieren.
- Ob ein Wertverlust weitere vertragliche Pflichten auslöst, hängt von der konkreten Sicherungsvereinbarung ab.
- Die bankinterne Bewertung kann unter Kaufpreis, Nennwert, Marktwert oder den Erwartungen des Eigentümers liegen.
- Für Lagerung, Verwaltung oder Verwertung können je nach Pfand und Vertrag Kosten entstehen.
- Schwer veräußerbare Gegenstände können als Sicherheit abgelehnt werden oder bei einer Verwertung einen geringeren Erlös erzielen.
- Bei einer zulässigen Verwertung kann der Eigentümer den Vermögenswert endgültig verlieren.
- Ein Drittsicherungsgeber setzt eigenes Vermögen für eine fremde Schuld dem Verwertungsrisiko aus.
Das tatsächliche Risiko ergibt sich aus der gesicherten Forderung, dem Pfand, dem Vertrag und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
Wann darf der Gläubiger das Pfand verwerten?
§ 1204 BGB gibt dem Pfandgläubiger dem Grundsatz nach das Recht, Befriedigung aus der verpfändeten Sache zu suchen. Das bedeutet nicht, dass er das Pfand bei einer beliebigen Vertragsstörung sofort behalten oder frei verkaufen darf.
Eine Verwertung kommt erst in Betracht, wenn die gesicherte Forderung durchgesetzt werden darf und die gesetzlichen sowie vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das anzuwendende Verfahren hängt unter anderem von der Art des Pfands ab. Der Erlös dient der Befriedigung der gesicherten Forderung; wie eine Verwertung durchzuführen und ein möglicher Überschuss zu behandeln ist, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften.
Was passiert nach Rückzahlung der Forderung?
Das Pfandrecht dient der Sicherung einer bestimmten Forderung. Die IHK Magdeburg beschreibt das Verwertungsrecht der Bank als Recht, das bis zur vollständigen Begleichung der Forderung besteht. Ist der vereinbarte Sicherungszweck vollständig erledigt, darf das Pfand daher nicht ohne Rechtsgrund weiter als Sicherheit gebunden bleiben.
In der Praxis können dennoch administrative Schritte erforderlich sein. Je nach Pfandart kann es etwa um die Rückgabe einer körperlichen Sache oder die Aufhebung einer Anzeige beziehungsweise Beschränkung gehen. Welche Handlung erforderlich ist und ob das Pfandrecht unmittelbar kraft Gesetzes erlischt, hängt von Pfandart, Vereinbarung und den anwendbaren Vorschriften ab.
Pfandrecht oder Sicherungsübereignung?
Beide Sicherungsformen können bewegliche Sachen betreffen, unterscheiden sich aber vor allem bei Eigentum und Besitz.
Pfandrecht
- Der Verpfänder bleibt grundsätzlich Eigentümer.
- Der Gläubiger erhält ein begrenztes Sicherungsrecht.
- Bei der klassischen Bestellung einer beweglichen Sache wird diese grundsätzlich übergeben.
- Die betriebliche Nutzung kann durch den Besitzwechsel eingeschränkt sein.
Sicherungsübereignung
- Das Eigentum wird nach der Darstellung der IHK zu Sicherungszwecken auf den Gläubiger übertragen.
- Besitz und Nutzung können beim Schuldner verbleiben.
- Diese Gestaltung kann deshalb für Maschinen, Fahrzeuge oder Waren in Betracht kommen, die im Betrieb weiter benötigt werden.
Keine Form ist allgemein besser. Entscheidend sind Gegenstand, betriebliche Nutzung, Vertrag und rechtliche Wirksamkeit. Der vorgesehene Vertiefungsartikel zur Sicherungsübereignung ist noch ein Entwurf und wird deshalb nicht intern verlinkt.
Pfandrecht oder Sicherungsabtretung?
Ein Pfandrecht kann eine bewegliche Sache oder ein Recht belasten. Bei einer Sicherungsabtretung wird dagegen eine Forderung zu Sicherungszwecken auf den Gläubiger übertragen. Die IHK nennt beispielsweise Forderungen aus Lieferungen und Leistungen als mögliche Gegenstände einer Abtretung.
Bei körperlichen Pfändern ist der Besitzwechsel ein wesentliches Merkmal. Bei einer Forderungsabtretung steht dagegen der Wechsel des Forderungsinhabers im Mittelpunkt. Welche Mitteilungen, Grenzen und Wirkungen gelten, ist eine eigene Rechtsfrage. Der vorgesehene Artikel zur Sicherungsabtretung ist ebenfalls noch ein Entwurf und wird deshalb nicht verlinkt.
Fragen vor einer Verpfändung
Vor einem Finanzierungsgespräch können folgende allgemeine Fragen helfen, Vertrag und Sicherungsrisiko zu strukturieren:
- Welche Forderung soll genau gesichert werden?
- Welche Sache oder welches Recht soll verpfändet werden?
- Wem gehört die Sache beziehungsweise wem steht das Recht zu?
- Ist der Vermögenswert rechtlich verpfändbar?
- Welche Einigung, Übergabe, Anzeige oder Kontrolle ist erforderlich?
- Kann das Unternehmen den Vermögenswert während der Verpfändung weiter nutzen?
- Wie ermittelt der Gläubiger den Sicherheitenwert?
- Kann sich diese Bewertung während der Finanzierung ändern?
- Welche vertraglichen Folgen hat ein Wertverlust?
- Welche Lagerungs-, Verwaltungs- oder sonstigen Kosten können entstehen?
- Unter welchen Voraussetzungen ist eine Verwertung zulässig?
- Welches Verfahren ist für das konkrete Pfand vorgesehen?
- Wie wird mit einem möglichen Mehrerlös umgegangen?
- Welche Schritte sind nach vollständiger Rückzahlung für die Freigabe erforderlich?
- Stellt ein Dritter die Sicherheit?
- Welches eigene Vermögen setzt dieser Dritte dem Verwertungsrisiko aus?
Diese Liste dient der Vorbereitung und ersetzt keine Prüfung der konkreten Sicherungsvereinbarung.
Häufige Fragen
Wird die Bank durch die Verpfändung Eigentümerin?
Nein. Bei einer körperlichen Sache erhält sie nach der gesetzlichen Grundform Besitz und ein Sicherungsrecht, nicht automatisch das Eigentum. Für Rechte gelten besondere Bestellungsregeln. Davon zu unterscheiden ist die Sicherungsübereignung, bei der Eigentum zu Sicherungszwecken übertragen wird.
Muss jedes Pfand körperlich bei der Bank liegen?
Nein. § 1205 BGB kennt für bewegliche Sachen neben der unmittelbaren Übergabe auch eine Gestaltung über mittelbaren Besitz und Anzeige an den Besitzer. Für Rechte und depotbezogene Vermögenswerte gelten eigene Anforderungen, die sich nicht auf eine Lagerung in Bankräumen reduzieren lassen.
Kann jede bewegliche Sache als Banksicherheit dienen?
Nein. Die rechtliche Möglichkeit einer Verpfändung bedeutet nicht, dass eine Bank den Gegenstand akzeptiert. Schwierige Veräußerbarkeit, Lagerungsbedarf, Wertschwankungen und Verwertungsrisiken können gegen eine Anerkennung oder für einen niedrigeren Sicherheitenwert sprechen.
Gibt es feste Beleihungsgrenzen für Wertpapiere?
Aus den freigegebenen Quellen ergibt sich keine allgemeine gesetzliche oder marktweit einheitliche Prozentgrenze. Bewertung und Risikopuffer können sich nach Institut, Vermögenswert, Marktbedingungen und Finanzierung unterscheiden. Die historischen Prozentsätze werden deshalb nicht übernommen.
Erlischt das Pfandrecht nach vollständiger Rückzahlung automatisch?
Die Sicherheit ist an die gesicherte Forderung gebunden. Ob das Pfandrecht unmittelbar erlischt und welche Rückgabe-, Mitteilungs- oder Entsperrungsschritte zusätzlich erforderlich sind, muss für die konkrete Pfandart geprüft werden.
Darf die Bank das Pfand bei Zahlungsverzug sofort behalten?
Nein. Das Pfandrecht vermittelt ein Recht auf Befriedigung aus dem Pfand, aber kein pauschales Recht, es bei jeder Störung sofort als eigenes Vermögen zu behalten. Voraussetzungen und Verfahren der Verwertung richten sich nach den anwendbaren Vorschriften und dem Vertrag.